Copernicus-Vereinigung e.V

Vereinigung für Geschichte und Landeskunde Westpreußens

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DIE COPERNICUS-VEREINIGUNG HAT EINE LANGE GESCHICHTE : HIER ERFAHREN SIE MEHR

Aufgaben/Zielsetzung

UNsere Aufgabe ist es

Die Geschichte und Landeskunde Westpreußens zu erforschen, Forschungen zur und in der Region zu fördern, die kulturelle Vielfalt Westpreußens im Laufe der Jahrhunderte in die Öffentlichkeit zu tragen und deren Erbe zu erhalten und pflegen.

1961 in Münster gegründet, widmet sich die Copernicus-Vereinigung der Erforschung von Landeskunde und Geschichte Westpreußens. Dabei knüpft sie an die Traditionen des Copernicus-Verein für Wissenschaft und Kunst zu Thorn (gegr. 1854), an den Historischen Verein für die Stadt und den Regierungsbezirk Danzig (gegr. 1879), den späteren Westpreußischen Geschichtsverein und an die des Historischen Verein für den Regierungsbezirk Marienwerder (gegr. 1876) an. Die Zerteilung der Provinz Westpreußen nach dem Ersten Weltkrieg und Flucht und Vertreibung aufgrund des Zweiten Weltkrieges haben die Vereinsarbeit erschwert und teilweise zum Erliegen gebracht. Nach der Neugründung wurde von Anfang an das Ziel verfolgt – in Verbindung mit der historischen Kommission für ost- und westpreußische Landesforschung und den weiteren historischen Verein der Region, die Forschungen und Veröffentlichungen von Arbeiten über westpreußische Themen anzuregen und zu fördern.

Die Forschung und Veröffentlichung von Arbeiten über westpreußische Themen anzuregen und zu fördern. Alle interessierten sind herzlich zur Mitarbeit eingeladen. Erfahren Sie auf den weiteren Seiten mehr über die Aktivitäten, Publikationen und Forschungsprojekte der Copernicus-Vereinigung. Steigen Sie ein in die faszinierende Welt der historischen und landeskundlichen Forschungen zu Westpreußen.

Geschichte

Die Geschichte Westpreußens

Als preußisches Landesteil manifestiert sich die Region Westpreußen in der Inkorporation von 1454 in den polnisch-litauischen Gesamtstaat unter der Bezeichnung königliches  Preußen oder preußische Lande königlichen Anteils. Seine Sonderstellung zog dieses Territorium durch das verbriefte Indignat, welches öffentliche Ämter den Einwohnern Preußens vorbehielt. Im Zweiten Thorner Frieden von 1466 erhält Danzig zudem erhebliche Sonderrechte. Bis 1569 bestimmt der preußische Landtag mit Vertretern von Geistlichkeit, Adel und Städten, die Geschicke des Landes. Aus dem ursprünglichem Amt des Statthalters geht der Landesrat hervor, unter dem Vorsitz des ermländischen Bischofs, mit den Wojewoden und Kastelanen, auch die der Städte Danzig, Elbing und Thorn. Bis zur Reformation bleiben die Diözesangrenzen des Deutschen Ordens erhalten. Nach Untergang des Rigaer Erzbistums wird das Bistum Kulm Gnesen unterstellt, Ermland wird exemt. Preußen königlichen Anteils ist in der Mitte des 16. Jahrhunderts weitgehend protestantisch, die von Stanislaus Hosius,  u.a. durch die Ansiedlung des ersten Jesuitenkollegs in Braunsberg betriebene Gegenreformation zeitigt Erfolge für die katholische Reformbewegung. Das Fürstbistum Ermland bleibt katholisch, weitere Strecken Westpreußens werden rekatholisiert. Die großen Städte bleiben hingegen protestantisch – mit wetteifernden lutherischen und reformierten Prägungen. Durch die Lubliner Union von 1569 wird Westpreußen Teil des neuen polnischen Gesamtstaates. Aus der Personalunion wird eine Realunion, Westpreußen verliert seine Sonderrechte. Danzig leistet allein Widerstand, wird 1577 unterworfen und behält dennoch weitgehende Autonomie und Sonderrechte in der polnischen Adelsrepublik. Die religiöse Toleranz führt zu Ansiedlungen von Mennoniten in der Weichselniederung, von Glaubensflüchtlingen aus Schottland, den Niederlanden und Böhmen in Westpreußen. Während die Gebiete im Südwesten des Landesteils um Konitz und Schlochau und die Städte Danzig, Thorn und Elbing deutschsprachig geprägt bleiben, werden die restlichen Teile Westpreußens zunehmen polnischsprachig dominiert. Die polnisch-schwedischen Kriege (1626-1635 und 1655-1660)  belasten Westpreußen stark. Es wird zum Hauptkriegsschauplatz, Dörfer werden verwüstet, Städte besetzt und geplündert. Wirtschaftlicher Niedergang ist die Folge, der durch den Nordischen Krieg (1700-1721) – auch durch die Besetzung Danzigs durch Schweden und Russen – noch verstärkt wird. Dennoch bleibt Danzig die unangefochtene Handelsmetropole der Region. Religiöse Spannungen entladen sich zudem nicht selten gewalttätig, mit ihrem traurigem Höhepunkt im sogenannten Thorner Blutsonntag von 1724. Medial aufgeladen wird er zum Fanal für das Zusammenleben von Katholiken und Protestanten, zu einer fatalen Gleichsetzung der polnischen Nation mit der katholischen Religion und der deutschen mit der protestantischen Religion.

Unser Vorstand
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PD Dr. Sven Tode

Vorsitzender
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Barbara Kämpfert

Stellvertreterin
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Prof. Dr. Jürgen Sarnowsky

Stellvertreter
Banditt

Dr. Marc Banditt

Schatzmeister
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Astrid Kaim-Bartels

Schriftführerin
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Prof. Dr. Marie-Luise Heckmann

Beisitzerin
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Reinhard M.W. Hanke

Beisitzer
Vertrieben Ehemaliger Leiter OZD, Hans-Jürgen Kämpfert, Stockelsdorf  Foto: Ulf-Kersten Neelsen

Hans-Jürgen Kämpfert

Beisitzer

Jetzt Mitglied werden

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Aufnahmeantrag

Satzung des Vereins

§ 1 Name

Die Vereinigung hat den Namen „Copernicus-Vereinigung für Geschichte und Landeskunde Westpreußens e. V.“ Sie hat ihren Sitz in Münster / Westf. und ist am 13. Dezember 1962 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster / Westf. unter der Nr. 1131 eingetragen worden.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Die Copernicus-Vereinigung ist – als Nachfolgerin des Westpreußischen Geschichtsvereins in Danzig und der anderen Vereine mit ähnlichen Aufgabenstellungen – der Geschichtsverein für das Gebiet an der unteren Weichsel in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, die Geschichte Westpreußens und die Kulturleistungen des Landes und seiner Menschen zu erforschen, entsprechende Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Die Copernicus-Vereinigung ist vor allem auch um einen intensiven Austausch mit polnischen Wissenschaftlern und Institutionen in Polen bemüht.
Die Arbeit der Copernicus-Vereinigung dient daher insbesondere folgenden Zwecken:

1. Förderung der Wissenschaft und Forschung
2. Förderung der Bildung
3. Förderung der Kunst und Kultur
4. Förderung der Pflege und der Erhaltung von Kulturwerten
5. Förderung der Völkerverständigung

Die Copernicus-Vereinigung fördert wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen oder führt sie selbst durch, fördert Nachwuchswissenschaftler und kann Forschungsvorhaben anregen, vergeben und fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung der fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entsprechend der Gemeinnützigkeit der Vereinigung ist bei ihrer Auflösung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, das Vermögen der Historischen Kommission für ost- und westpreußische Landesforschung zuzuwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Vereinigung hat persönliche und korporative Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mit¬glieder-versammlung eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich, jedoch kann kein Mitglied mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Auflösung der Vereinigung.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
Der Ausschluss von Mitgliedern, die zwei Jahresbeträge schuldig geblieben sind, kann durch den Vorstand beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung informiert der Vorstand das betreffende Mitglied schriftlich über den beabsichtigten Ausschluss und den Ausschlussgrund. Dem betreffenden Mitglied wird dabei eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Aus-schlussbeschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitglieds¬bei-trag ist ein Jahresbeitrag und kalenderjährlich bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 Organe

Organe der Vereinigung sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, sie muss alle zwei Jahre stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands bzw. einzelner Mitglieder,
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge,
d) Ausschluss von Mitgliedern,
e) Satzungsänderung,
f) Auflösung der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schluss¬fähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden (Präsident),
2. zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. bis zu sieben Beisitzern.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt worden sind.

§ 9 Vorstandsaufgaben

Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten einzeln die Vereinigung nach innen und außen.

§10 Beschlussfassung

Mitgliederversammlung und Vorstand beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung der Zweckbestimmung und über die Auflösung der Vereinigung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung, welche vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister oder mit der Anerkennung der Gemein-nützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


In der Fassung vom 7. Januar 2023

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