Copernicus-Vereinigung e.V

Vereinigung für Geschichte und Landeskunde Westpreußens

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Satzung

§ 1 Name

Die Vereinigung hat den Namen „Copernicus-Vereinigung für Geschichte und Landeskunde Westpreußens e. V.“ Sie hat ihren Sitz in Münster / Westf. und ist am 13. Dezember 1962 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster / Westf. unter der Nr. 1131 eingetragen worden.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Die Copernicus-Vereinigung ist – als Nachfolgerin des Westpreußischen Geschichtsvereins in Danzig und der anderen Vereine mit ähnlichen Aufgabenstellungen – der Geschichtsverein für das Gebiet an der unteren Weichsel in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, die Geschichte Westpreußens und die Kulturleistungen des Landes und seiner Menschen zu erforschen, entsprechende Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Die Copernicus-Vereinigung ist vor allem auch um einen intensiven Austausch mit polnischen Wissenschaftlern und Institutionen in Polen bemüht.
Die Arbeit der Copernicus-Vereinigung dient daher insbesondere folgenden Zwecken:

1. Förderung der Wissenschaft und Forschung
2. Förderung der Bildung
3. Förderung der Kunst und Kultur
4. Förderung der Pflege und der Erhaltung von Kulturwerten
5. Förderung der Völkerverständigung

Die Copernicus-Vereinigung fördert wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen oder führt sie selbst durch, fördert Nachwuchswissenschaftler und kann Forschungsvorhaben anregen, vergeben und fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung der fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entsprechend der Gemeinnützigkeit der Vereinigung ist bei ihrer Auflösung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, das Vermögen der Historischen Kommission für ost- und westpreußische Landesforschung zuzuwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Vereinigung hat persönliche und korporative Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mit¬glieder-versammlung eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich, jedoch kann kein Mitglied mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Auflösung der Vereinigung.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
Der Ausschluss von Mitgliedern, die zwei Jahresbeträge schuldig geblieben sind, kann durch den Vorstand beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung informiert der Vorstand das betreffende Mitglied schriftlich über den beabsichtigten Ausschluss und den Ausschlussgrund. Dem betreffenden Mitglied wird dabei eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Aus-schlussbeschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitglieds¬bei-trag ist ein Jahresbeitrag und kalenderjährlich bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 Organe

Organe der Vereinigung sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, sie muss alle zwei Jahre stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands bzw. einzelner Mitglieder,
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge,
d) Ausschluss von Mitgliedern,
e) Satzungsänderung,
f) Auflösung der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schluss¬fähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden (Präsident),
2. zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. bis zu sieben Beisitzern.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt worden sind.

§ 9 Vorstandsaufgaben

Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten einzeln die Vereinigung nach innen und außen.

§10 Beschlussfassung

Mitgliederversammlung und Vorstand beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung der Zweckbestimmung und über die Auflösung der Vereinigung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung, welche vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister oder mit der Anerkennung der Gemein-nützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

In der Fassung vom 7. Januar 2023

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